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    Internet Privat e.V.
    Die Vereinssatzung des IP

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    17. August 1992

    Beschlossen am 17.8.1992 durch

    die Gruendungsmitglieder des "Internet Privat"


    Paragr. 1 Name, Sitz, Geschaeftsjahr:

  • 1. Der Verein fuehrt den Namen "Internet Privat".Er fuehrt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz"e.V." im Namen.
  • 2. Der Vereinssitz ist Saarbrucken.
  • 3. Der Verein ist selbstlos taetig. Er verfolgt keine eigenenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets den satzungsgemaessenZwecken zuzufuehren.
  • 4. Das Geschaeftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • Paragr. 2 Zweck des Vereins:

    Der Verein bezweckt die Foerderung der privat betriebenen

    Datenkommunikation. Dazu gehoert insbesondere:

  • a) Foerderung von Bildung und Wissenschaft durch die Schaffungeines oeffentlichen Zugangs zu internationalen elektronischenDiskussionsforen und Kommunikationsnetzen.
  • b) Aufbau, Foerderung und Unterhalt von oeffentlichen Netzzugaengenzur Benutzung durch Mitglieder und Nichtmitglieder.
  • c) Foerderung der Universitaet des Saarlandes durch:
  • Ermoeglichung bzw. Vereinfachung der Teilnahme an Kommunikationsnetzenfuer Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Universitaet.
  • Entlastung der Resourcen der Universitaet durch Schaffungalternativer Netzzugangsmoeglichkeiten ausserhalb der Universitaet.
  • Schaffung von Datenkommunikationsmoeglichkeiten fuer Mitgliederder Universitaet im ausseruniversitaeren Regionalbereich.
  • d) Einfuehrung und Fortbildung interessierter Mitglieder undNichtmitglieder in den Umgang mit regionalen und ueberregionalenKommunikationsnetzen.
  • e) Vertretung oeffentlicher Interessen im Bereich der privatenDatenkommunikation; insbesondere die Zusammenarbeit mit staatlichenund nichtkommerziellen Institutionen.
  • f) Foerderung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeitauf dem Gebiet der Datenkommunikation.
  • g) Durchfuehrung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.

  • Paragr. 3 Gemeinnuetzigkeit:

  • 1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzigeZwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbeguenstigte Zwecke"der Abgabenordnung (Paragraph 52 Abs. 2 AO77). Die Mittel desVereins duerfen nur fuer satzungsgemaesse Zwecke verwendet werden.
  • 2. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen ausden Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhaeltnismaessighohe Verguetungen beguenstigt werden.
  • 3. Der Verein ist selbstlos taetig; er verfolgt nicht in ersterLinie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Paragr. 4 Mitglieder:

    Mitglieder des Vereins koennen naturliche und juristische Personenwerden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Mitgliederhaben bei Beschluessen und Abstimmungen jeweils eine Stimme.


    Paragr. 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft:

  • 1. Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antragbeim Praesidium oder beim Vorstand. Der Vorstand hat den Antragsofort dem Praesidium zur Bearbeitung vorzulegen. Der Beschlusswirddem Antragsteller wahlweise schriftlich oderueber elektronischePost (e-mail) mitgeteilt.
  • 2. Die Mitgliedschaft endet:
  • a) bei naturlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedernmit deren Aufloesung (Erloeschen).
  • b) nachschriftlicher Kundigung des Mitglieds zum Ende desKalendermonates. Die Kuendigung muss mindestens einen Monat vordem Kuendigungszeitpunkt schriftlich beim Vereinsvorstand eingegangensein.
  • c) durch Beschluss des Praesidiums oder der Mitgliederversammlung,wenn das Verbleiben des Mitglieds nach Ansicht einer 2/3 Mehr-heitder stimmberechtigten Mitglieder des Praesidiums bzw. der Mitgliederversammlungden Interessen des Vereins schadet; dem Mitglied ist vor dem BeschlussGehoer zu gewaehren. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlichmitzuteilen.
  • 3. Ausscheide Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermoegendes Vereins.

  • Paragr. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  • 1. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfuellungseiner satzungsgemaessen Aufgaben zu unterstutzen.
  • 2. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermoegen desVereins.

  • Paragr. 7 Mitgliedsbeitraege:

    Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Hoehe und Faelligkeitin einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnungfestgelegt ist.


    Paragr. 8 Organe:

  • 1. die Mitgliederversammlung
  • 2. das Praesidium
  • 3. der Vorstand

  • Paragr. 9 Mitgliederversammlung:

  • 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestenseinmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
  • 2. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzendendes Vereins auf Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigtenMitglieder des Praesidiums einberufen.
  • 3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedernschriftlich oder per e-mail unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnungmindestens zwei Wochen, zur ausserordentlichen Mitgliederversammlungmindestens eine Woche vorher zu uebersenden, wobei die schriftlicheEinladung als bewirkt gilt, wenn sie fristgerecht zur Post gegebenworden ist.
  • 4. Mitglieder koennen sich durch einen Bevollmaechtigten vertretenlassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlichnachzuweisen. Niemand kann mehr als ein Stimmrecht ausueben.
  • 5. Antraege zur Tagesordnung muessen fuer die ordentlicheMitglieder-versammlung mindestens eine Woche,fuerdie ausserordentlicheMit-gliederversammlung drei Tage vor demVersammlungstermin demVorstand oder dem Praesidium schriftlich oder als e-mail vorliegen.Sie werden von diesen den Mitgliedern unverzueglich bekanntgegeben.Bis zu Beginn der Mitgliederversammlung koennen ausserordentlicheAntraege zur Tagesordnung eingereicht werden.

  • Paragr. 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung:

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist fuer alle Angelegenheiten zustaendig, die nicht durch dieseSatzung einem anderen Organ uebertragen sind. Sie hat insbesonderefolgende Aufgaben:

  • a) sie waehlt den Vorstand des Vereins.
  • b) sie waehlt den Abschlussprufer fuer das laufende Geschaeftsjahr.
  • c) sie beschliesst ueber die mittel- und langfristigen Zieledes Vereins.
  • d) sie beschliesst ueber die Entlastung des Vorstandes.
  • e) sie beschliesst ueber Satzungsaenderungen; zu einem solchenBeschluss ist die Anwesenheit mindestens der Haelfte der stimmberechtigtenMitglieder und eine Dreiviertelmehrheit innerhalb der Versammlungerforderlich.
  • f) sie beschliesst ueber Angelegenheiten, die zur Zustaendigkeitdes Vorstandes gehoeren und die der Vorstand ihr zur Beschlussfassungvorlegt.
  • g) sie beschliesst ueber Angelegenheiten, die zur Zustaendigkeitdes Praesidiums gehoeren und die das Praesidium ihr zur Beschlussfassungvorlegt.
  • h) sie beschliesst ueber die Aufloesung des Vereins gemaessParagraph 16 dieser Satzung.

  • Paragr. 11 Ablauf der Mitgliederversammlung:

  • 1. Die Mitgliederversammlung waehlt zu Beginn einen Versammlungs-leitermit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte. Wahlen werden stets voneinem Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung vor Beginndes Wahlaktes im Wege offener Abstimmung bestimmt.
  • 2. Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlussfaehig, wennweniger als sieben Stimmberechtigte anwesend sind.
  • 3. Beschluesse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenengultigen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung keinehoehere Mehrheit vorschreiben. Die Abstimmung ist offen, wennnicht ein Stimmberechtigter widerspricht.
  • 4. Wahlen werden grundsaetzlich einzeln in geheimer Abstimmungdurch-gefuehrt. Der Wahlleiter kann offen und/oder en bloc abstimmenlas-sen, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht. Gewaehlt ist,wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen - bei Blockwahldie relativ meisten Stimmen - erhalten hat.
  • 5. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschaeftsordnunggeben.

  • Paragr. 12 Vorstand:

  • 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreterund einem Schatzmeister.
  • 2. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewaehlt. Wiederwahl istzulaessig.
  • Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand bestimmt ist.
  • 3. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Zur wirksamenVer-tretung sind zwei Vorstandsmitglieder notwendig.
  • 4. Die Mitglieder des Vorstandes ueben ihre Taetigkeit ehrenamtlichaus.

  • Paragr. 13 Aufgaben des Vorstandes:

  • 1. Der Vorstand ist verantwortlich fuer die ordnungsgemaesseVerwaltung aller Aemter und die satzungsgemaesse Erfuellung derAufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne desParagraph 26 BGB.
  • 2. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  • a) Er foerdert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinneder Ziele des Vereins.
  • b) Er bereitet die Beschluesse der Mitgliederversammlung vorund vollzieht sie.
  • c) Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmalim Jahr ueber die wesentlichen Aktivitaeten des Vereins.
  • 3. Der Vorstand handelt nach Beschluessen des Praesidiumsund der Mitgliederversammlung.
  • 4. Der Vorstand ist ermaechtigt,die Eintragung des Vereinsin das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnuetzigkeitzu bewirken, und das sonst Noetige zur Aufnahme der Vereinstaetigkeitzu veran-lassen.

  • Paragr. 14 Praesidium:

  • 1. Das Praesidium besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
  • Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
  • 2. Auf Antrag koennen Nichtmitglieder als Beobachter zugelassenwerden.
  • 3. Das Praesidium gibt sich eine Geschaeftsordnung. Das Praesidiumuebernimmt die in der Geschaeftsordnung festgelegten Aufgaben.
  • 4. Beschluesse des Praesidiums erfolgen mit der schriftlichenoder elektronischen (e-mail) Zustimmung von mehr als 2/3 seinerstimmberechtigten Mitglieder.
  • 5. Das Praesidium hat die Aufgabe, dem Vorstand die Richtlinienfuer sein Handeln im Sinne der Vereinsziele vorzugeben.

  • Paragr. 15 Haftung:

  • 1. Fur die Verbindlichkeiten des Vereinshaftet der Vereinmit seinem Vereinsvermoegen.
  • 2. Eine persoenliche Haftung der Mitglieder fuer Verbindlichkeitendes Vereins besteht nicht.

  • Paragr. 16 Aufloesung:

  • 1. Die Aufloesung des Vereins kann nur ineiner Mitgliederversammlung,in der mindestens die Haelfte der stimmberechtigten Mitgliederan-wesendist, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden; Stimment-haltungenbleiben unberucksichtigt. Dabei ist auch zu beschliessen, werzum Liquidator bestellt wird.
  • 2. Bei Aufloesung des Vereins faellt sein Vermoegen an dieUniversitaet des Saarlandes mit der Auflage, es im Sinne der Zieledes Vereins zu verwenden.
  • 3. Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall desbisherigen Zwecks des Vereins.
  • 4. Beschluesse, durch die die vorstehenden Bestimmungen odereine andere fuer die Gemeinnuetzigkeit wesentliche Satzungsbestimmunggeaendert, ergaenzt oder aufgehoben werden, oder durch die derVerein aufgeloest, in eine andere Koerperschaft ueberfuehrt oderdurch die sein Vermoegen als Ganzes uebertragen wird, sind derzustaendigen Finanzbehoerde unverzueglich mitzuteilen und duerfen nur mit deren Zustimmung durchgefuehrt werden.

  • Das ist die Satzung des "Internet Privat" vom 17.8.1992


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